AGB
1. Geltungsbereich
- Für alle Lieferungen des Verkäufers mit Käufern (Unternehmer und Verbraucher), auch für zukünftige Geschäftsabschlüsse, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
- Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Käufer in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Verkäufer bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Käufer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Verkäufer absenden.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Lieferung
- Der Verkäufer ist auch berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
- Liefertermine und Fristen werden ausschließlich schriftlich vereinbart.
- Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten des Verkäufers - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall sein Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Der Verkäufer wird den Unternehmer über den Eintritt der o.g. Ereignisses und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
- Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.
4. Kaufpreis
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise frei Rampe des Käufers, einschließlich werkseitiger Verpackung.
- Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von dem Verkäufer dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dieses nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
- Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verkäufer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
5. Zahlung
- Falls nichts anders vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen des Verkäufers ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet.
- Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei dem Verkäufer, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
6. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware inkl. Verpackung bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer ist bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht. Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Verkäufer das an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Käufer verwahrt diese für den Verkäufer.
- Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Waren auf dessen Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Ein Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der aus Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht befugt.
- Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an den Verkäufer ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an den Verkäufer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers an den veräußerten Waren entspricht, an den Verkäufer ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab.
- Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Verkäufer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat dem Unternehmer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
7. Leistungsstörung / Annahmeverzug
- Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Der Verkäufer kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
- Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
- Der Verkäufer kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
8. Mängelrüge/Mängelansprüche
- Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
- Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzungen des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung. Soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen von § 478 BGB bleiben unberührt.
- Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen den Verkäufer gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
- Der Verkäufer haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§39 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die er zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
9. Haftung
- Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere - in Fällen der Arglist, des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, - bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, - wegen der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft, - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Der Geschäftssitz des Verkäufers ist für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist, und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
- Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
11. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung
Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist über den externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen.